108 SchKG). Bei Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, und anderen Rechten wird ersatzweise (anstelle des Gewahrsams) auf die Berechtigung selbst abgestellt. Da aber gerade diese umstritten ist, kommt es für den Entscheid über den "Gewahrsam" zunächst nur auf die grössere Wahrscheinlichkeit der Berechtigung an (Amonn/Gasser, § 24 N 31-37, BGE 120 III 19, Art. 107 und 108 je Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Für die Beurteilung der Gewahrsamsverhältnisse ist dabei der Zeitpunkt der Arrestlegung massgebend (BGE 122 III 437 E. 2.a; Jäger/Walder/Kull/Kottmann, Komm. zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, Vorbem. zu Art. 107). |