107 und 108 SchKG). Die Anknüpfung an den Gewahrsam geht von der Vermutung aus, dass dessen Inhaber auch das bessere Recht auf die Sache habe. Darum soll er in einem allfälligen Widerspruchsprozess die prozessual günstigere Rolle des Beklagten einnehmen dürfen (BGE 101 III 26). Das Vorverfahren bereitet diese Parteirollenverteilung vor, indem bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners die Klägerrolle im Widerspruchsprozess dem Dritten zufällt (Art. 107 SchKG). Gewahrsam des Dritten wiederum - sei es ausschliesslicher oder gemeinsamer mit dem Schuldner - bedeutet, dass der den Drittanspruch bestreitende Gläubiger oder der Schuldner klagen muss (Art. 108 SchKG).