so wenn der Schuldner behauptet, ein Dritter sei daran berechtigt, oder wenn ein Dritter selber das Recht darauf für sich beansprucht. In solchen Fällen liegt die Klärung der Rechtslage im Interesse aller Beteiligten, und das Betreibungsamt hat von Amtes wegen das Widerspruchsverfahren einzuleiten (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, 6. Aufl., § 24 N 1 ff.). Einleitung und Durchführung des Widerspruchsverfahrens sind verschieden, je nachdem, ob sich die gepfändete Sache im Gewahrsam des Schuldners oder des Drittansprechers oder in gemeinsamem Gewahrsam des Dritten und des Schuldners befindet (Art. 107 und 108 SchKG).