Gemäss Art. 275 SchKG gelten die Artikel 91-109 SchKG über die Pfändung sinngemäss für den Arrestvollzug. Danach dürfen nur Vermögenswerte gepfändet werden, die im Eigentum des Schuldners stehen. Die Pfändung von Gegenständen, die offensichtlich einem Dritten gehören, ist nichtig (BGE 105 III 107 ff.). Indessen kann die rechtliche Zugehörigkeit einer Sache unklar oder umstritten sein: so wenn der Schuldner behauptet, ein Dritter sei daran berechtigt, oder wenn ein Dritter selber das Recht darauf für sich beansprucht.