Nachdem ein Verzicht auf die Steuerforderung im Rahmen einer Vereinbarung nicht nachgewiesen ist, erübrigt es sich auch, auf den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Steuerbehörde im Zusammenhang mit der Einleitung des Pfandrechtsverfahrens gegen die Beklagten als Dritteigentümer näher einzugehen. Die Kläger haben somit gestützt auf den Veranlagungsentscheid betreffend die Grundstückgewinnsteuern vom 29. Juni 1995, der auch gegenüber den Beklagten rechtskräftig geworden ist, Anspruch auf definitive Rechtsöffnung. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 12. April 1999 abgewiesen.) |