BGE 84 III 71). In der Praxis wird - wie hier - zunächst versucht, die geschuldete Steuer beim originären Steuerpflichtigen einzutreiben, da die Geltendmachung des Steuerpfandrechts für den Dritteigentümer regelmässig eine besondere Härte darstellt (StE B 99.2 Nr. 9). Entgegen der in den Rekursen geäusserten Ansicht der Kläger steht ihnen aber nicht die Wahl zu, sich vorerst an den Steuerschuldner zu halten oder den Grundeigentümer zu belangen.