Nachdem die Steuerschuldnerin für die Steuerforderung im Jahre 1995 erfolglos gemahnt und anfangs 1996 betrieben worden war und 1997 vor der Liquidation stand, musste von der Uneinbringlichkeit der Steuerforderung ausgegangen werden, was zur Einleitung des Pfandrechtsverfahrens gegen den Dritteigentümer genügt (Zucker Armin, Das Steuerpfandrecht in den Kantonen, Zürich 1988, S. 114 f.). Nach Lehre und Rechtsprechung besitzt der Dritteigentümer keinen Anspruch, dass die Steuerbehörden die Steuerforderung zunächst bis zur Ausschöpfung sämtlicher gesetzlicher Möglichkeiten beim Steuerschuldner eintreibe (StE B 99.2 Nr. 9 mit Hinweisen; BGE 84 III 71).