Dieses Vorgehen der Steuerbehörde war im Übrigen vertretbar. Nachdem die Steuerschuldnerin für die Steuerforderung im Jahre 1995 erfolglos gemahnt und anfangs 1996 betrieben worden war und 1997 vor der Liquidation stand, musste von der Uneinbringlichkeit der Steuerforderung ausgegangen werden, was zur Einleitung des Pfandrechtsverfahrens gegen den Dritteigentümer genügt (Zucker Armin, Das Steuerpfandrecht in den Kantonen, Zürich 1988, S. 114 f.).