es sei die Meinung der Parteien gewesen, dass damit sämtliche Ansprüche der Gemeinde X. gegenüber der Y.-AG abgegolten seien. Dem steht einerseits entgegen, dass die Y.-AG gegen die Formulierung im Entscheid des Gemeinderates X. nicht opponiert, sondern die Zahlung offensichtlich vorbehaltlos geleistet hat, andererseits aber auch der Umstand, dass der Gemeinderat X. noch am selben Tag den Beklagten als Dritteigentümern den Veranlagungsentscheid eröffnet und sie zur Zahlung der pfandgesicherten Steuerforderung aufgefordert hat. Dieses Vorgehen der Steuerbehörde war im Übrigen vertretbar.