Selbst wenn die originäre Steuerschuldnerin ihr Vergleichsangebot in einem umfassenden Sinn zur Erledigung des Streites verstanden haben sollte, wurde dieses von der Gemeindebehörde jedenfalls nicht so angenommen; dies ergibt sich klar aus dem Wortlaut des gemeinderätlichen Entscheids. Daran vermag auch die Zeugenbescheinigung von R. vom 1. Mai 1998 nichts zu ändern, worin dieser bestätigte, die Y.-AG und die Gemeinde X. hätten eine Vergleichsverhandlung geführt, welche zur Zahlung von Fr. 10584.25 geführt habe; es sei die Meinung der Parteien gewesen, dass damit sämtliche Ansprüche der Gemeinde X. gegenüber der Y.-AG abgegolten seien.