Dass darüber hinaus (im Rahmen eines Vergleichs) auf einen Teil der Steuerforderung verzichtet worden wäre, geht daraus nicht mit der hier erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit hervor. Ein solcher Verzicht könnte auch nicht im Rückzug des Fortsetzungsbegehrens erblickt werden, kann dieses doch während der Geltungsdauer des Zahlungsbefehls jederzeit wieder erneuert werden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 22 N 16). Selbst wenn die originäre Steuerschuldnerin ihr Vergleichsangebot in einem umfassenden Sinn zur Erledigung des Streites verstanden haben sollte, wurde dieses von der Gemeindebehörde jedenfalls nicht so angenommen;