Im Rechtsspruch wurde aber bloss festgehalten, sofern bis zum 28. Februar 1997 mindestens Fr. 10584.25 einbezahlt würden, werde das Begehren um Fortsetzung der Betreibung zurückgezogen. Diesen Formulierungen lässt sich somit nur entnehmen, dass die Steuerbehörde bei Bezahlung eines bestimmten Betrages den Rückzug des Fortsetzungsbegehrens zusicherte. Dass darüber hinaus (im Rahmen eines Vergleichs) auf einen Teil der Steuerforderung verzichtet worden wäre, geht daraus nicht mit der hier erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit hervor.