Mit Schreiben vom 30. Januar 1997 unterbreitete die Y.-AG dem Gemeinderat X. mit dem Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten und die bevorstehende Liquidation das Angebot, an die Steuerforderung von Fr. 48670.65 (inklusive Zins seit 7.8.1995) vergleichsweise 20% zu bezahlen. In seinem Entscheid vom 6. Februar 1997 nahm der Gemeinderat X. zwar Bezug auf das Angebot der Y.-AG, bei Rückzug der Pfändung einen Teilbetrag von 20% inklusive Verzugszins zu bezahlen. Im Rechtsspruch wurde aber bloss festgehalten, sofern bis zum 28. Februar 1997 mindestens Fr. 10584.25 einbezahlt würden, werde das Begehren um Fortsetzung der Betreibung zurückgezogen.