Ein entsprechendes Erlassgesuch hat die originäre Steuerschuldnerin (Y.-AG) unbestritten nicht eingereicht. 8.2.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beklagten lässt sich dem Entscheid des Gemeinderates X. vom 6. Februar 1997 weder ein Vergleich betreffend die Grundstückgewinnsteuer noch ein Verzicht auf die restliche Steuerforderung entnehmen. Mit Schreiben vom 30. Januar 1997 unterbreitete die Y.-AG dem Gemeinderat X. mit dem Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten und die bevorstehende Liquidation das Angebot, an die Steuerforderung von Fr. 48670.65 (inklusive Zins seit 7.8.1995) vergleichsweise 20% zu bezahlen.