Dies muss hier umso mehr gelten, als der Steuerertrag bei der Grundstückgewinnsteuer zwischen der Einwohnergemeinde und dem Kanton aufgeteilt wird und die Einwohnergemeinde dem Kanton u.a. für den richtigen Bezug der Steuern verantwortlich ist (§§ 49 und 50 GGStG). Der Verzicht eines Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden, rechtskräftig festgestellten steuerrechtlichen Anspruch ist nur im Rahmen eines Steuererlasses möglich und hat nach der dafür vorgesehenen Regelung im Gesetz zu erfolgen (Blumenstein/Locher, a.a.O, S. 311 f.; siehe § 31 Abs. 3 GGStG). Ein entsprechendes Erlassgesuch hat die originäre Steuerschuldnerin (Y.-AG) unbestritten nicht eingereicht.