, Zürich 1995, S. 285 ff., insbes. S. 289; Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 46 B IV lit. c; Usteri, Der Vergleich im öffentlichen Abgaben- und Leistungsrecht, in: SJZ 58 [1962] S. 65 ff., insbes. S. 84). Dies muss hier umso mehr gelten, als der Steuerertrag bei der Grundstückgewinnsteuer zwischen der Einwohnergemeinde und dem Kanton aufgeteilt wird und die Einwohnergemeinde dem Kanton u.a. für den richtigen Bezug der Steuern verantwortlich ist (§§ 49 und 50 GGStG).