Die Beklagten als Dritteigentümer müssen die vom Rechtsöffnungstitel abweichende Rechtslage einwandfrei nachweisen. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 8.2. Die Beklagten berufen sich auf einen Forderungsverzicht als Folge eines Vergleichs zwischen der steuerpflichtigen Y.-AG und dem Gemeinderat X. 8.2.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Vereinbarungen zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen im Steuerbezugsverfahren unzulässig sind (vgl. im Gegensatz dazu die Steuerabmachung, die anstelle der Steuerveranlagung tritt und unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig ist; Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 5.Aufl., Zürich 1995, S. 285 ff.