Dabei ist zu beachten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeiten des Schuldners (bzw. hier der Dritteigentümer) zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt sind; der definitive Rechtsöffnungstitel kann nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden (BGE 115 III 100; Entscheid SchKK vom 22.4.1996 i.S. Z. und M. gegen Einwohnergemeinde L. S. 4 f.; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, N 3 zu Art. 81 SchKG). Die Beklagten als Dritteigentümer müssen die vom Rechtsöffnungstitel abweichende Rechtslage einwandfrei nachweisen.