Dieser Entscheid erwuchs nach unwidersprochener Darstellung der Kläger in Rechtskraft. Für die in Betreibung gesetzte Grundstückgewinnsteuer und das in Anspruch genommene gesetzliche Pfandrecht liegt demzufolge ein gegenüber den Beklagten ergangener, definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Nach der ausdrücklichen Gesetzesvorschrift von Art. 81 Abs. 1 SchKG können die Beklagten eine definitive Rechtsöffnung daher nur noch abwenden, wenn sie ihre Einrede der Tilgung mit Urkunden nachweisen. Dabei ist zu beachten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeiten des Schuldners (bzw. hier der Dritteigentümer) zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt sind;