81 Abs. 1 SchKG). 8.1. Mit Entscheid vom 6. Februar 1997 eröffnete der Gemeinderat X. den Beklagten als Dritteigentümern gestützt auf das gesetzliche Pfandrecht gemäss § 32 GGStG den Grundstückgewinnsteuerentscheid vom 29. Juni 1995 und verfügte, der Betrag von Fr. 53015.85 (inklusive Verzugszinsen) sei bis 14. März 1997 zu bezahlen, ansonsten die Betreibung eingeleitet werde. Auf die von den Beklagten dagegen eingereichte Einsprache trat der Gemeinderat X. am 3. April 1997 nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs nach unwidersprochener Darstellung der Kläger in Rechtskraft.