7. - (...) 8. - Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Urteilen sind innerhalb des Kantonsgebiets u.a. gleichgestellt Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Art. 80 Abs. 1 und 2 Ziff. 3 SchKG). Dies ist hier der Fall (§ 207 Abs. 2 VRG).