Grossratsbeschluss über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten, § 2 IV Ziff. 78; § 25 EGSchKG i.V.m. §§ 60 Abs. 2 und 239 ZPO), kann ihnen daher die Rechtsöffnung mangels Antrags für das gesetzliche Pfandrecht nicht erteilt werden. Im Ergebnis bleibt die Pfandverwertung daher unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens in beiden Betreibungen weiterhin gehemmt. 7. - (...) 8. - Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.