Dagegen rekurrierten die Kläger ans Obergericht. Aus den Erwägungen: 6. - Die Beklagten haben in der jeweiligen Betreibung ohne Bemerkung Rechtsvorschlag erhoben, weshalb sich dieser nach Art. 153 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 85 VZG jeweils auf die Forderung und auf das Pfandrecht bezog. Die Kläger haben die Rechtsöffnung jedoch nur für die Forderung, hingegen nicht für das Pfandrecht verlangt (vgl. Antrag im Gesuch vom 7.4.1998, der nur so verstanden werden kann). Nach dem Verfügungsgrundsatz, der auch im Rechtsöffnungsverfahren gilt (Art. 25 Ziff. 2 SchKG; Grossratsbeschluss über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten, § 2 IV Ziff.