Als solche erhielten sie ebenfalls je einen Zahlungsbefehl in zwei separaten, aber identischen Betreibungen gegen die Y.-AG, wobei jede der Betreibungen nur je einen der Beklagten als Miteigentümer nennt. Die Amtsgerichtspräsidentin wies die beiden Rechtsöffnungsgesuche in den beiden Betreibungen ab mit der Begründung, die Einwohnergemeinde X. und die Y.-AG hätten sich vergleichsweise auf die Bezahlung von 20% der Steuerforderung geeinigt. Mit der Bezahlung des vereinbarten Betrages sei die in Betreibung gesetzte Forderung aus Grundstückgewinnsteuern vollständig getilgt. Dagegen rekurrierten die Kläger ans Obergericht.