Der Nachweis der Tilgung kann im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nur mit eindeutigen Urkunden erbracht werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Kläger (Staat Luzern und Einwohnergemeinde X.) liessen die Y.-AG für ausstehende Grundstückgewinnsteuern auf Verwertung eines Grundpfandes betreiben. Die Beklagten sind Dritteigentümer des Pfandgrundstücks mit je hälftigem Miteigentum. Als solche erhielten sie ebenfalls je einen Zahlungsbefehl in zwei separaten, aber identischen Betreibungen gegen die Y.-AG, wobei jede der Betreibungen nur je einen der Beklagten als Miteigentümer nennt.