{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-12-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-98-138-SK-139_1998-12-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1529", "Checksum": "225ccc6f409b218f23b2eefe6597b1d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 98 138/SK 139", "1999 I Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 18.12.1998 SK 98 138/SK 139 (1999 I Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 und 153 Abs. 2 SchKG; Art. 85 VZG; § 60 Abs. 2 ZPO. 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Der Nachweis der Tilgung kann im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nur mit eindeutigen Urkunden erbracht werden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n einen ihm zustehenden, rechtskräftig festgestellten steuerrechtlichen Anspruch ist nur im Rahmen eines Steuererlasses möglich und hat nach der dafür vorgesehenen Regelung im Gesetz zu erfolgen (Blumenstein/Locher, a.a.O, S. 311 f.; siehe § 31 Abs. 3 GGStG). Ein entsprechendes Erlassgesuch hat die originäre Steuerschuldnerin (Y.-AG) unbestritten nicht eingereicht. 8.2.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beklagten lässt sich dem Entscheid des Gemeinderates X. vom 6. Februar 1997 weder ein Vergleich betreffend die Grundstückgewinnsteuer noch ein Verzicht auf die restliche Steuerforderung entnehmen. Mit Schreiben vom 30. Januar 1997 unterbreitete die Y.-AG dem Gemeinderat X. mit dem Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten und die bevorstehende Liquidation das Angebot, an die Steuerforderung von Fr. 48670.65 (inklusive Zins seit 7.8.1995) vergleichsweise 20% zu bezahlen. In seinem Entscheid vom 6. Februar 1997 nahm der Gemeinderat X. zwar Bezug auf das Angebot der Y.-AG, bei Rückzug der Pfändung einen Teilbetrag von 20% inklusive Verzugszins zu bezahlen. Im Rechtsspruch wurde aber bloss festgehalten, sofern bis zum 28. Februar 1997 mindestens Fr. 10584.25 einbezahlt würden, werde das Begehren um Fortsetzung der Betreibung zurückgezogen. Diesen Formulierungen lässt sich somit nur entnehmen, dass die Steuerbehörde bei Bezahlung eines bestimmten Betrages den Rückzug des Fortsetzungsbegehrens zusicherte. Dass darüber hinaus (im Rahmen eines Vergleichs) auf einen Teil der Steuerforderung verzichtet worden wäre, geht daraus nicht mit der hier erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit hervor. Ein solcher Verzicht könnte auch nicht im Rückzug des Fortsetzungsbegehrens erblickt werden, kann dieses doch während der Geltungsdauer des Zahlungsbefehls jederzeit wieder erneuert werden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 22 N 16). Selbst wenn die originäre Steuerschuldnerin ihr Vergleichsangebot in einem umfassenden Sinn zur Erledigung des Streites verstanden haben sollte, wurde dieses von der Gemeindebehörde jedenfalls nicht so angenommen; dies ergibt sich klar aus dem Wortlaut des gemeinderätlichen Entscheids. Daran vermag auch die Zeugenbescheinigung von R. vom 1. Mai 1998 nichts zu ändern, worin dieser bestätigte, die Y.-AG und die Gemeinde X. hätten eine Vergleichsverhandlung geführt, welche zur Zahlung von Fr. 10584.25 geführt habe; es sei die Meinung der Parteien gewesen, dass damit sämtliche Ansprüche der Gemeinde X. gegenüber der Y.-AG abgegolten seien. Dem steht einerseits entgegen, dass die Y.-AG gegen die Formulierung im Entscheid des Gemeinderates X. nicht opponiert, sondern die Zahlung offensichtlich vorbehaltlos geleistet hat, andererseits aber auch der Umstand, dass der Gemeinderat X. noch am selben Tag den Beklagten als Dritteigentümern den Veranlagungsentscheid eröffnet und sie zur Zahlung der pfandgesicherten Steuerforderung aufgefordert hat. Dieses Vorgehen der Steuerbehörde war im Übrigen vertretbar. Nachdem die Steuerschuldnerin für die Steuerforderung im Jahre 1995 erfolglos gemahnt und anfangs 1996 betrieben worden war und 1997 vor der Liquidation stand, musste von der Uneinbringlichkeit der Steuerforderung ausgegangen werden, was zur Einleitung des Pfandrechtsverfahrens gegen den Dritteigentümer genügt (Zucker Armin, Das Steuerpfandrecht in den Kantonen, Zürich 1988, S. 114 f.). Nach Lehre und Rechtsprechung besitzt der Dritteigentümer keinen Anspruch, dass die Steuerbehörden die Steuerforderung zunächst bis zur Ausschöpfung sämtlicher gesetzlicher Möglichkeiten beim Steuerschuldner eintreibe (StE B 99.2 Nr. 9 mit Hinweisen; BGE 84 III 71). In der Praxis wird - wie hier - zunächst versucht, die geschuldete Steuer beim originären Steuerpflichtigen einzutreiben, da die Geltendmachung des Steuerpfandrechts für den Dritteigentümer regelmässig eine besondere Härte darstellt (StE B 99.2 Nr. 9). Entgegen der in den Rekursen geäusserten Ansicht der Kläger steht ihnen aber nicht die Wahl zu, sich vorerst an den Steuerschuldner zu halten oder den Grundeigentümer zu belangen. Vielmehr muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern feststehen, dass der Steuerpflichtige seine Zahlungsfrist nicht eingehalten hat und gleichzeitig zu erkennen gibt, dass er die Steuerforderung nicht begleichen werde oder könne. Ein weitergehendes Wahlrecht der Steuerbezugsbehörde, den Pfandeigentümer zu belangen, würde im Ergebnis auf eine Steuersolidarität hinauslaufen, was der Gesetzgeber mit der Gewährung eines gesetzlichen Grundpfandrechts im Sinne eines steuerlichen Sicherungsmittels nicht bezwecken wollte (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10.11.1995 i.S. Sch. S. 11; StE B 99.2 Nr.9; BGE 84 III 67 ff.; vgl. Zucker Armin, a.a.O., S. 115, wonach der Dritte nur für den tatsächlichen Ausfall beansprucht werden soll). 8.3. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beklagten den erforderlichen strikten Nachweis für die Tilgung der Steuerforderung mittels Urkunden nicht erbracht haben. Nachdem ein Verzicht auf die Steuerforderung im Rahmen einer Vereinbarung nicht nachgewiesen ist, erübrigt es sich auch, auf den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Steuerbehörde im Zusammenhang mit der Einleitung des Pfandrechtsverfahrens gegen die Beklagten als Dritteigentümer näher einzugehen. Die Kläger haben somit gestützt auf den"}