{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-12-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-98-138-SK-139_1998-12-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1529", "Checksum": "225ccc6f409b218f23b2eefe6597b1d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 98 138/SK 139", "1999 I Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 18.12.1998 SK 98 138/SK 139 (1999 I Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 und 153 Abs. 2 SchKG; Art. 85 VZG; § 60 Abs. 2 ZPO. 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Der Nachweis der Tilgung kann im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nur mit eindeutigen Urkunden erbracht werden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n| Entscheid: | Die Kläger (Staat Luzern und Einwohnergemeinde X.) liessen die Y.-AG für ausstehende Grundstückgewinnsteuern auf Verwertung eines Grundpfandes betreiben. Die Beklagten sind Dritteigentümer des Pfandgrundstücks mit je hälftigem Miteigentum. Als solche erhielten sie ebenfalls je einen Zahlungsbefehl in zwei separaten, aber identischen Betreibungen gegen die Y.-AG, wobei jede der Betreibungen nur je einen der Beklagten als Miteigentümer nennt. Die Amtsgerichtspräsidentin wies die beiden Rechtsöffnungsgesuche in den beiden Betreibungen ab mit der Begründung, die Einwohnergemeinde X. und die Y.-AG hätten sich vergleichsweise auf die Bezahlung von 20% der Steuerforderung geeinigt. Mit der Bezahlung des vereinbarten Betrages sei die in Betreibung gesetzte Forderung aus Grundstückgewinnsteuern vollständig getilgt. Dagegen rekurrierten die Kläger ans Obergericht. Aus den Erwägungen: 6. - Die Beklagten haben in der jeweiligen Betreibung ohne Bemerkung Rechtsvorschlag erhoben, weshalb sich dieser nach Art. 153 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 85 VZG jeweils auf die Forderung und auf das Pfandrecht bezog. Die Kläger haben die Rechtsöffnung jedoch nur für die Forderung, hingegen nicht für das Pfandrecht verlangt (vgl. Antrag im Gesuch vom 7.4.1998, der nur so verstanden werden kann). Nach dem Verfügungsgrundsatz, der auch im Rechtsöffnungsverfahren gilt (Art. 25 Ziff. 2 SchKG; Grossratsbeschluss über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten, § 2 IV Ziff. 78; § 25 EGSchKG i.V.m. §§ 60 Abs. 2 und 239 ZPO), kann ihnen daher die Rechtsöffnung mangels Antrags für das gesetzliche Pfandrecht nicht erteilt werden. Im Ergebnis bleibt die Pfandverwertung daher unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens in beiden Betreibungen weiterhin gehemmt. 7. - (...) 8. - Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Urteilen sind innerhalb des Kantonsgebiets u.a. gleichgestellt Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Art. 80 Abs. 1 und 2 Ziff. 3 SchKG). Dies ist hier der Fall (§ 207 Abs. 2 VRG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung eingeleitet ist, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 8.1. Mit Entscheid vom 6. Februar 1997 eröffnete der Gemeinderat X. den Beklagten als Dritteigentümern gestützt auf das gesetzliche Pfandrecht gemäss § 32 GGStG den Grundstückgewinnsteuerentscheid vom 29. Juni 1995 und verfügte, der Betrag von Fr. 53015.85 (inklusive Verzugszinsen) sei bis 14. März 1997 zu bezahlen, ansonsten die Betreibung eingeleitet werde. Auf die von den Beklagten dagegen eingereichte Einsprache trat der Gemeinderat X. am 3. April 1997 nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs nach unwidersprochener Darstellung der Kläger in Rechtskraft. Für die in Betreibung gesetzte Grundstückgewinnsteuer und das in Anspruch genommene gesetzliche Pfandrecht liegt demzufolge ein gegenüber den Beklagten ergangener, definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Nach der ausdrücklichen Gesetzesvorschrift von Art. 81 Abs. 1 SchKG können die Beklagten eine definitive Rechtsöffnung daher nur noch abwenden, wenn sie ihre Einrede der Tilgung mit Urkunden nachweisen. Dabei ist zu beachten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeiten des Schuldners (bzw. hier der Dritteigentümer) zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt sind; der definitive Rechtsöffnungstitel kann nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden (BGE 115 III 100; Entscheid SchKK vom 22.4.1996 i.S. Z. und M. gegen Einwohnergemeinde L. S. 4 f.; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, N 3 zu Art. 81 SchKG). Die Beklagten als Dritteigentümer müssen die vom Rechtsöffnungstitel abweichende Rechtslage einwandfrei nachweisen. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 8.2. Die Beklagten berufen sich auf einen Forderungsverzicht als Folge eines Vergleichs zwischen der steuerpflichtigen Y.-AG und dem Gemeinderat X. 8.2.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Vereinbarungen zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen im Steuerbezugsverfahren unzulässig sind (vgl. im Gegensatz dazu die Steuerabmachung, die anstelle der Steuerveranlagung tritt und unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig ist; Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 5.Aufl., Zürich 1995, S. 285 ff., insbes. S. 289; Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 46 B IV lit. c; Usteri, Der Vergleich im öffentlichen Abgaben- und Leistungsrecht, in: SJZ 58 [1962] S. 65 ff., insbes. S. 84). Dies muss hier umso mehr gelten, als der Steuerertrag bei der Grundstückgewinnsteuer zwischen der Einwohnergemeinde und dem Kanton aufgeteilt wird und die Einwohnergemeinde dem Kanton u.a. für den richtigen Bezug der Steuern verantwortlich ist (§§ 49 und 50 GGStG). Der Verzicht eines Gemeinwesens auf"}