Diese Bestreitung der von der Rekurrentin im Zahlungsbefehl geltend gemachten Vermögensverhältnisse ist als Einrede mangelnden neuen Vermögens anzuerkennen. Es soll der Rekursgegnerin nicht zum Schaden gereichen, dass der Betreibungsbeamte einerseits den Hinweis der Gläubigerin auf angeblich neues Vermögen der Schuldnerin in den Zahlungsbefehl aufgenommen hatte, anderseits aber die dagegen erhobene Bestreitung der Schuldnerin im Rechtsvorschlag nicht wiedergab. Entscheidend ist die Erklärung der Rekursgegnerin gegenüber dem Betreibungsbeamten und nicht dessen mangelhafte oder unvollständige Mitteilung an die Rekurrentin. |