Gerade diesen Umstand bestritt nun aber die Rekursgegnerin gegenüber dem Betreibungsbeamten, indem sie erklärte, sie habe den Landwirtschaftsbetrieb schon 1989 aufgegeben und sie habe damals auch die vier noch vorhandenen Kühe verkauft. Diese Bestreitung der von der Rekurrentin im Zahlungsbefehl geltend gemachten Vermögensverhältnisse ist als Einrede mangelnden neuen Vermögens anzuerkennen.