Es muss genügen, dass die Rekursgegnerin klar zum Ausdruck brachte, sie sei nicht in der Lage, die Forderung zu bezahlen, weil dies weder ihr Einkommen noch ihre Vermögenslage zuliessen. Im Zahlungsbefehl war der Hinweis der Gläubigerin aufgeführt, die Schuldnerin habe den Landwirtschaftsbetrieb X. aufgegeben und zehn Kühe verkauft, womit sinngemäss geltend gemacht war, die Rekursgegnerin sei zu neuem Vermögen gekommen. Gerade diesen Umstand bestritt nun aber die Rekursgegnerin gegenüber dem Betreibungsbeamten, indem sie erklärte, sie habe den Landwirtschaftsbetrieb schon 1989 aufgegeben und sie habe damals auch die vier noch vorhandenen Kühe verkauft.