Sie hat somit nicht einfach Rechtsvorschlag erhoben, sondern diesen Rechtsvorschlag begründet. Ob sie dabei ausdrücklich (d.h. wörtlich) erklärte, dass kein neues Vermögen vorhanden sei, wusste der Betreibungsbeamte nicht mehr. Eine solch präzise Formulierung, d.h. die Verwendung der Worte "kein neues Vermögen" kann vom Schuldner aber nicht verlangt werden. Es muss genügen, dass die Rekursgegnerin klar zum Ausdruck brachte, sie sei nicht in der Lage, die Forderung zu bezahlen, weil dies weder ihr Einkommen noch ihre Vermögenslage zuliessen.