Bern 1995, S. 121; Art. 265a Abs. 1 SchKG). c) Vorliegend steht fest, dass die Rekursgegnerin anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht nur Rechtsvorschlag erhoben hat, sondern dass sie gegenüber dem Betreibungsbeamten - als Widerspruch gegen die von der Gläubigerin bzw. vom Betreibungsbeamten im Zahlungsbefehl gemachten Angaben - zusätzlich erklärte, es sei ihr nicht möglich, die Forderung zu bezahlen, da sie ihren Landwirtschaftsbetrieb schon 1989 aufgegeben habe und seither nur noch teilzeitlich arbeite. Sie hat somit nicht einfach Rechtsvorschlag erhoben, sondern diesen Rechtsvorschlag begründet.