Während bislang die Initiative, das Vorliegen neuen Vermögens gerichtlich feststellen zu lassen, beim Gläubiger lag, hat die Revision die Stellung des Gläubigers verbessert, indem der wegen fehlenden neuen Vermögens begründete Rechtsvorschlag des Schuldners vom Richter genehmigt werden muss. Erfolgt der Rechtsvorschlag unter Berufung auf fehlendes neues Vermögen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter vor, der nach Anhörung der Parteien darüber endgültig entscheidet (Brönnimann Jürgen, Feststellung des neuen Vermögens, Arrest, Anfechtung, in: Das revidierte Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz [SchKG], Schriftenreihe SAV, Bd. 13, Bern 1995, S. 121;