Dieser Rechtsvorschlag untersteht nicht höheren Anforderungen an die Begründung als nach dem bisherigen Recht, erhält doch der Schuldner später vor dem Richter Gelegenheit zu näherer Begründung. Der Rechtsvorschlag bewirkt vorläufig die Einstellung der Betreibung. Während bislang die Initiative, das Vorliegen neuen Vermögens gerichtlich feststellen zu lassen, beim Gläubiger lag, hat die Revision die Stellung des Gläubigers verbessert, indem der wegen fehlenden neuen Vermögens begründete Rechtsvorschlag des Schuldners vom Richter genehmigt werden muss.