Pra 71 [1982] Nr. 161 S. 408). Bei der Einrede mangelnden neuen Vermögens ist allzu grosse Strenge gegenüber dem Schuldner umso weniger angebracht, als die Rechtsstellung des Gläubigers betreffend Feststellung des neuen Vermögens mit der Teilrevision des SchKG verbessert worden ist. Wie bisher steht am Anfang des Verfahrens zur Feststellung neuen Vermögens der mit mangelndem neuen Vermögen begründete Rechtsvorschlag des Schuldners. Dieser Rechtsvorschlag untersteht nicht höheren Anforderungen an die Begründung als nach dem bisherigen Recht, erhält doch der Schuldner später vor dem Richter Gelegenheit zu näherer Begründung.