| | Entscheid: | Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Einrede des mangelnden neuen Vermögens, welche mit dem Rechtsvorschlag spätestens zehn Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls zu erheben ist, äusserte sich die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission im Rahmen eines Beschwerde-Weiterzugsverfahrens wie folgt: b) Soweit Zweifel hinsichtlich der Erklärung des Rechtsvorschlags bestehen, wird der Grundsatz "in dubio pro debitore" angewendet. Dies geschieht in Abwägung der beidseitigen Interessen, die zeigt, dass der Schuldner von der Aufhebung des Rechtsvorschlags viel schwerer getroffen wird als der Gläubiger von seiner Aufrechterhaltung (BGE 108 III 6 E. 3 = Pra 71 [1982]