O., N 24 zu Art. 226m OR). Es ist somit zumindest glaubhaft gemacht, dass der vorliegende Leasingvertrag Elemente eines Abzahlungsvertrags aufweist und folglich den Bestimmungen über den Abzahlungskauf unterstehen könnte (vgl. LGVE 1989 I Nr. 38). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Lieferant des Fahrzeugs zu dessen Rücknahme verpflichtet hat. Diese Rücknahmeverpflichtung hat auf den Leasingvertrag zwischen den Parteien nämlich keine direkten Auswirkungen. d) Damit aber ist weiter zu prüfen, ob der aufgelegte Vertrag die (strengen) Formerfordernisse gemäss Art. 226aff. OR erfüllen würde.