Dies ist indes nicht entscheidend (BGE 113 II 170 f.). Vielmehr sind die Abzahlungsvorschriften immer dann anzuwenden, wenn die Miete nicht aufgelöst werden kann, bevor ein bedeutender Teil des Warenwerts bezahlt ist (BGE 113 II 172 f.; 110 II 246). Gemäss Ziff. 23 des Leasingvertrages steht dem Mieter das Recht zu, den Leasingvertrag jederzeit unter Einhaltung einer 60tägigen Kündigungsfrist auf das Ende des übernächsten Monats zu kündigen. Macht der Mieter vom Recht auf vorzeitige Kündigung Gebrauch, so erhöht sich der monatliche Mietzins per sofort und rückwirkend ab Vertragsbeginn auf denjenigen Betrag, der sich aus der Skala gemäss Ziff. 25 des Vertrags ergibt.