226m OR mit Hinweisen). Sogenannte Konsumgüter-Leasingverträge sind hinsichtlich der Geltung der abzahlungsrechtlichen Vorschriften nach den auch bei Miet-Kauf-Verträgen und Mietverträgen anwendbaren Kriterien zu beurteilen. Autos für den privaten Gebrauch sind Konsumgüter. Dementsprechend sind Auto-Leasingverträge wie andere Konsumgüter-Verträge zu behandeln (BGE 113 II 170; Stauder Bernd, a.a.O., N 40f. zu Art. 226m OR). c) Im vorliegenden Vertrag ist weder ein Eigentumsübergang nach Vertragsablauf noch ein Kaufsrecht vorgesehen. Dies ist indes nicht entscheidend (BGE 113 II 170 f.).