Voraussetzung hierfür ist, dass für einen vernünftig handelnden Konsumenten angesichts des Gesamtbetrags der während der festen Vertragsdauer geleisteten Mietzinse faktisch ein wirtschaftlicher Zwang besteht, den Gegenstand weiterzumieten (oder zu kaufen). Ein solcher Zwang hat das Bundesgericht schon bei Zahlung von mehr als einem Drittel bzw. von 20% des Gesamtbetrages angenommen, wobei ausdrücklich offengelassen wurde, ob auch bereits ein niedrigerer Bruchteil ausreichen könne (BGE 113 II 168ff.; 101 IV 101; Stauder Bernd, a.a.O., N 23 und 40ff. zu Art. 226m OR mit Hinweisen).