Ein Sozialschutzbedürfnis wird auch bei Rechtsgeschäften und Verbindungen von solchen angenommen, sofern mit ihnen gleiche wirtschaftliche Zwecke wie bei einem Abzahlungskauf verfolgt werden, wobei es auf die rechtliche Einkleidung des Geschäfts nicht ankommt (Stauder Bernd, in Honsell/Vogt/Wiegand, Komm. zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel 1996, N 1 zu Art. 226m OR). Bei der Beurteilung eines Vertrages ist somit zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Zweckidentität mit dem Abzahlungskauf besteht.