Aufgrund dieser Einwendungen ist zu prüfen, ob der vorliegende Leasingvertrag gemäss Art. 226m Abs. 1 OR den Bestimmungen des Abzahlungsvertrags unterliegt. Nach diesem Artikel wird der Geltungsbereich der auf den Abzahlungskauf als den Grundtypus der Abzahlungsgeschäfte zugeschnittenen Schutzvorschriften auf andere Geschäfte ausgedehnt. Ein Sozialschutzbedürfnis wird auch bei Rechtsgeschäften und Verbindungen von solchen angenommen, sofern mit ihnen gleiche wirtschaftliche Zwecke wie bei einem Abzahlungskauf verfolgt werden, wobei es auf die rechtliche Einkleidung des Geschäfts nicht ankommt (Stauder Bernd, in Honsell/Vogt/Wiegand, Komm.