| | Entscheid: | Im Rekursverfahren machte der Schuldner geltend, der betreffend ein Wohnmobil abgeschlossene Leasingvertrag falle gemäss Art. 226m Abs. 1 OR unter das Abzahlungsrecht; weil er aber den Formvorschriften von Art. 226aff. OR nicht genüge, sei er nichtig und stelle keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. In Gutheissung des Rekurses wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission das Rechtsöffnungsgesuch ab. Aus den Erwägungen: b) Aufgrund dieser Einwendungen ist zu prüfen, ob der vorliegende Leasingvertrag gemäss Art. 226m Abs. 1 OR den Bestimmungen des Abzahlungsvertrags unterliegt.