17 Abs. 2 SchKG abgewartet werden. Damit wird aber der Beschwerdegang vor der unteren Aufsichtsbehörde kompliziert und ist geeignet, die Beteiligten zu verwirren (BGE 97 III 5). Das trifft im vorliegenden Fall um so mehr zu, als offenbar der Betreibungsschuldner am Verfahren bislang nicht angehört worden ist. Ferner ist nicht zu übersehen, dass das Betreibungsamt in der fraglichen Betreibung nicht nur eine Änderung der angefochtenen Pfändungsurkunde vorgenommen, sondern eine neue Pfändungsurkunde erlassen hat. Somit ist dem ganzen Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen worden, und der Amtsgerichtspräsident hat daher zu Recht das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.