Das ist eine bloss einseitige Betrachtungsweise und würdigt nur die Rechtsstellung des Gläubigers. Eine Verfügung, die allen Beschwerdeanträgen "nachkommt", greift notwendigerweise in die Rechtsstellung der am Betreibungsverfahren beteiligten Gegenpartei ein (hier des Schuldners). Dieser muss seinerseits Gelegenheit haben, die neue Verfügung anzufechten. Würde aber - wie dies der Beschwerdeführer verlangt - das Betreibungsverfahren fortgesetzt, so müsste der einheitlichen Entscheidung wegen zugunsten des Schuldners die gesetzliche Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG abgewartet werden.