Dies macht erforderlich, dass eine besondere, auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren zugeschnittene Lösung gefunden werden muss. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Interessen sowohl des Gläubigers wie des Schuldners bei einer Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung gewahrt bleiben. Deshalb schreibt auch der Gesetzgeber vor, dass die neue Verfügung den Parteien unverzüglich mitzuteilen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann es nicht darauf ankommen, ob seine Beschwerdeanträge in der neuen Verfügung allesamt berücksichtigt werden. Das ist eine bloss einseitige Betrachtungsweise und würdigt nur die Rechtsstellung des Gläubigers.