Das Betreibungsamt erlässt keine einseitige hoheitliche Verfügung nur einem Rechtsunterworfenen gegenüber, sondern seine Verwaltungstätigkeit schafft Recht zwischen beiden Betreibungsparteien; es vollzieht die Betreibungsordnung auf der Grundlage der gesetzlichen Interessen sowohl des Gläubigers wie des Schuldners. Das geht schon daraus hervor, dass das Betreibungsamt im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17ff. SchKG als Partei behandelt wird. Es hat sich mit dem Beschwerdeführer, sei dies der Gläubiger oder der Schuldner, auseinanderzusetzen. Dies macht erforderlich, dass eine besondere, auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren zugeschnittene Lösung gefunden werden muss.