VwVG entsprechende Regel zu erlassen. Da aber Art. 17 Abs. 4 SchKG die Regelung im Verwaltungsverfahren zum Vorbild hat, muss dieser Umstand als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers ausgelegt werden. Zum anderen spricht das VwVG von der Vorinstanz. Das Betreibungsamt ist hingegen nicht im eigentlichen Sinne Vorinstanz, auch wenn Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG zwischen betroffenem Amt und den (Betreibungs-)Parteien unterscheidet. Das Betreibungsamt erlässt keine einseitige hoheitliche Verfügung nur einem Rechtsunterworfenen gegenüber, sondern seine Verwaltungstätigkeit schafft Recht zwischen beiden Betreibungsparteien;