Soweit in dieser neuen Verfügung Streitfragen ungelöst bleiben, besteht der Streit über die nichterfüllten Begehren weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, soweit darüber in der neuen Verfügung nicht befunden worden ist, ohne dass der Beschwerdeführer diese ebenfalls anzufechten braucht. Es ist zweifelhaft, ob diese verwaltungsrechtliche Norm bzw. ihre Auslegung unbesehen auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren angewendet werden kann. Zum einen hat der Gesetzgeber bei der Revision des Schuldbetreibungsrechts offenbar darauf verzichtet, eine Art. 58 Abs. 3 VwVG entsprechende Regel zu erlassen.