58 Abs. 3 VwVG, der nach Ansicht von Spühler auf die vorliegende Frage analog anwendbar sein soll, setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist. Nach BGE 113 V 237 beendet die während eines hängigen Verfahrens erlassene Verfügung den Streit nur insoweit, als sie dem Begehren des Beschwerdeführers entspricht. Soweit in dieser neuen Verfügung Streitfragen ungelöst bleiben, besteht der Streit über die nichterfüllten Begehren weiter.